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in Stuttgart Gablenberg
Nutzungspflicht erneuerbarer Energien
Hinweise zur Nutzungspflicht erneuerbarer Energien im Gebäudebestand
Die Nutzung erneuerbarer Energien und die damit verbunden Verpflichtungen für den Haus- bzw. Wohnungsbesitzers sind in aller Munde, aber oft besteht Unsicherheit über die kontkreten Vorgaben.
Gemeinsam mit dem Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg wurden folgende Informationen in einem Hinweisblatt erstellt, die wichtigsten Informationen finden haben wir hier zusammengefasst:
Der Gesetzgeber hat das Erneuerbare-Wärme-Gesetz eingeführt, um den Einsatz erneuerbaren Energien zu steigern und den Anteil von Treibhausgasen zu veringern.
Das Gesetz gilt für alle am 1. Januar 2009 bereits errichteten Wohn- und Nichtwohngebäude ab einer Wohn-/Nutzfläche von 50 m². Ausgenommen sind in dem Hinweisblatt aufgeführt. Für Neubauten (ab 1. Januar 2009) gilt ausschließlich das Bundesgesetz (EEWärmeG).
Das Gesetz regelt eine Nutzungspflicht für Eigentümer von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden. Bei diesen Gebäuden müssen mindestens 15 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen ergriffen werden.
Die Nutzungspflicht entsteht, wenn ein zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht oder erstmalig in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird.
Wärmeenergiebedarf ist die Summe der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge.
Wie die geforderten Vorgaben erreicht werden können, zeigt diese Tabelle aus dem Hinweisblatt:
Tipp vom Brodbeck-Bär:
→ einen Termin beim Energieberatungszentrum machen lassen um einen Sanierungsfahrplan zu erstellen lassen.
→ Angebot für die neue Heizung machen lassen
→ Zuschüsse klären und die neue Heizung einbauen
Gebäudeenergiegesetz ab 01. Januar 2024 (GEG)
Leider ist die Antwort auf Fragen zum Heizungstausch aktuell aufgrund verschiedener äußerer Einflüsse nicht mehr so einfach:
Grundsätzlich möchten wir Sie aber darauf hinweisen, dass Heizkessel/Thermen mit fossilen Brennstoffen bis längstens zum 31. Dezember 2044 betrieben werden dürfen. Aufgrund des KlimaG BW (Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg) ist ein frühzeitigeres Verbot im Jahr 2039 zumindest denkbar. Daher muss man im Vorfeld Informationen sammeln und Planung wie Beratung nutzen, um ein für sich, der Heizungsanlage wie auch dem Gebäude passendes Konzept finden zu können.
Früher hing die Entscheidung für Genehmigung einer Heizung von der Wohnung / Wohneinheit ab. Dies bedeutete, dass Eigentümer in Mehrfamilienhäusern unabhängig voneinander über die Heizung Ihrer Wohnung entscheiden konnten. Dies ändert sich nun, das ganze Haus ist nun involviert: Hausgemeinschaften haben ab dem Zeitpunkt des Tauschs einer Heizung in einer Wohneinheit eine Frist von 5 Jahren Zeit hat, sich ein Konzept für die Zentralisierung der Heizung im Gebäude zu entwickeln. (Dies kann sich zeitlich je nach Kommune verzögern, da die Städte eine Wärmeleitplanung vorzuweisen haben, in denen die Wärmeversorgung der Stadt geregelt ist. Die Städte müssen die notwendige Infrastruktur schaffen. Diese Planungen sind – für Stuttgart – vorhanden, allerdings noch durch verschiedene Genehmigungsschritte zu verabschieden.)
Danach gibt es noch eine Frist zur Umsetzung der Pläne. Von daher wird auch eine neue Etagenheizung entsprechend nur zeitlich begrenzt betrieben werden können.
Von daher empfehlen wir Ihnen diese Fragen mit der Hausverwaltung / Hausgemeinschaft zu klären.
Möchten Sie eine Gasetagenheizung unter diesen Umständen einbauen, dann benötigen Sie das grundsätzliche o.k. des Kaminfegers und eine entsprechende Beratung des Installateurs. Auch hier gibt es seit dem 1.Januar 2024 eine Beratungspflicht, die zu dokumentieren ist.
Die Hersteller haben hier verschiedene Angebote bei denen Sie sich im Vorfeld informieren können z.B. https://www.vaillant.de/heizung/klima-foerderung/jetzt-planen/
Wenn Sie dieses Portal nutzen, können wir die von Vaillant ausgearbeitete Produktzusammenstellung als Grundlage nehmen und würden die Gegebenheiten bei einem Vor-Ort-Termin prüfen. Für diesen Termin investieren wir Zeit und Fachwissen und verrechnen hierfür eine Beratungspauschale in Höhe von 100,- € inkl. MwSt..
Sollten für die Angebotserstellung ausführliche Planungen für Ihre neue Heizungsanlage erforderlich sein, investieren wir diese Zeit gerne für Sie. In diesem Fall verrechnen wir hierzu eine Planungspauschale in Höhe von 230,- € (Etagenheizung < 100 m²), 450,- € für Heizungen welche 2-3 Nutzungseinheiten (> 100 m² – 250 m²) versorgt.
Bei Auftragserteilung Ihrerseits sind die Pauschalen hinfällig bzw. werden verrechnet.
Vor dem Heizungstausch in einem Gebäude ist es sinnvoll, dessen energetischen Zustand zu beschäftigen. Fragen wie: Ist die erforderliche Vorlauftemperatur von einer Wärmepumpe zu erreichen? Ist ein effizienter Betrieb möglich? Welche Alternativen gibt es. Das sind Fragen, welche mit einer raumweisen Heizlast und Vorlaufauslegung beantworten werden, können. Diese Berechnungen werden von einem Energieberater oder Ingenieurdienstleister durchgeführt.
Tipp vom Brodbeck-Bär:
→ einen Termin beim Energieberatungszentrum oder beim Energieberater machen lassen um einen Sanierungsfahrplan zu erstellen lassen. (bei Gebäuden)
→ ist in einer Etagenwohnung eine neue Heizung einzubauen, dann die Hausgemeinschaft abklären, ob bereits Planungen für eine Zentralisierung der Heizung bestehen.
→ Vor dem Einbau einer neuen Heizung müssen verschiedene Berechnungen durchgeführt werden. Besorgen Sie sich die Kosten der letzten drei Jahre vom Energieversorger um den Bedarf der neuen Heizung sehen zu können.
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