Brodbeck am Eck

Ihr Fachbetrieb für Sanitär und Heizung
in Stuttgart Gablenberg
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Impressum

W. Brodbeck GmbH
Gablenberger Hauptstraße 2
70186 Stuttgart
Tel.: 0711 168923
Fax: 0711 3102385
E-Mail: info@sanitaer-brodbeck.com

Geschäftsführer: Rainer Brodbeck
Sitz: Stuttgart
Amtsgericht Stuttgart HRB-Nr. 6814
UST-IdNr.: DE 147836863

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV: Rainer Brodbeck

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Und hier unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge

mit Verbrauchern (private Auftraggeber)

Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können(§ 13BGB).

 

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a 8GB) oder in Textform (§ 12Gb BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden . Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopie unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldet er Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.

III. Preise

  1. Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht (18:00 bis 06:00 Uhr) oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet.
  1. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Verbraucher.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
  1. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt §640 BGB.

VI. Mängelrechte – Verjährung

  1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jähriqe Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbart en Beschaffenheit des Werkvertrages.
  2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Arbeiten an einem Bauwerk,
  3. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf -, Anbauarbeiten)
  4. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand , Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind – und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
  5. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.a Nr.1 i. V. m. § 309 Nr .8 b) ff.) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereit s errichteten Bauwerk, wenn die Arbeit en nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z.B. – bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB), – bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder – bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen – sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

  1. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/ Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
  2. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
  3. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeit punkt schuldhaft nicht oder
  4. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt , hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehen den Objekt es beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

  1. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
  2. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt .

VIII. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß SS 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

IX. Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

X. Salvatorische Klausel

„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.“

(Herausgeber: Zentralverband Sanitär Heizung Klima E-Mail: info@zvshk .de, Internet : www.zvshk.de – Stand: Januar 2017.)

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Dies sind aktuell die Osterferien vom 25.03. bis 05.04.2024

Am Dienstag, den 26.03.2024 müssen an unserem Computer Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Von daher sind wir telefonisch und via Mail an diesem Tag nicht erreichbar.

 

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Wir bitten Sie diesen dann zu besprechen, wir melden uns dann bei Ihnen.
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